Allgemeine Geschäftsbedingungen

(in der Folge kurz AGB)

 

der Firma

Unternehmensberatung
Kronsteiner Human & Sales Consulting
Markus Kronsteiner, MBA
Bertastraße 3
3340 Waidhofen/Ybbs

 

1. Geltungsbereich

1.1     Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anders lautenden und entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Kunden) wird hiermit ausdrücklich widersprochen und besitzen diese keine Gültigkeit. Es besteht kein Konsens, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen als rechtswirksam festzulegen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer (Unternehmensberater) und Auftraggeber (Kunden), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3   Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4   Abreden und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1   Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart, als Rahmenbedingungen sind diese AGB vereinbart.

2.2   Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

2.3   Dem Auftragnehmer steht es frei, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, wobei hiedurch kein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber entsteht.

2.4   Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Aus diesem Grund wird dem Kunden (Auftraggeber) auch die Beiziehung eines Dritten bekannt gegeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des zwischen dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) und Kunden (Auftraggeber) begründeten Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

2.5   Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

3. Leistungsbeginn, Mitwirkungspflicht und Tätigkeitsberichte

3.1   Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) frühestens verpflichtet, sobald alle vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen erteilt sind und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind.

3.2   Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.3   Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –informieren, sodass sich der Unternehmensberater ein umfassendes Bild von den Gegebenheiten machen kann.

3.4   Der Auftraggeber sorgt insbesondere auch dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser Tätigkeit informiert werden und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) jedenfalls alle nachgefragten Informationen erteilt werden.

3.5   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht erstatten, eine Verpflichtung zur Erstattung von Zwischenberichten besteht nicht.

3.6   Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

3.7   Der Schlussbericht wird in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages an den Kunden (Auftraggeber) übermittelt.

4. Schutz des geistigen Eigentums, Geheimhaltung und Datenschutz

4.1   Die vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers  (Unternehmensberaters). Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden. Jede Handlung des Auftraggebers, welche in das geistige Eigentum des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) eingreift, bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

4.2   Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

4.3   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

4.4   Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus, Ausnahmen bestehen ausschließlich im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

4.5   Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, wobei der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden ist.

4.5   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) hat die Schweigepflicht auf diese allfälligen Gehilfen und Stellvertreter vollständig zu überbinden. Eine Haftung für Verstöße gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung durch Gehilfen und Stellvertreter ist ausgeschlossen, der Auftraggeber hat sich hier unmittelbar an denjenigen zu halten, der den Verstoß gesetzt hat.

4.6   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

5. Unabhängigkeit

5.1   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Gewährleistung und Irrtum

6.1   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2   Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

6.3.  Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) empfohlenen oder mit dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer (Unternehmensberater) die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

6.4. Die Vertragsparteien verzichten auf eine Anfechtung des Auftragsvertrages wegen Irrtums.

7. Haftung und Schadenersatz

7.1   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet nur für jene Schäden, dies im Übrigen auch für den vorvertraglichen Bereich und für sämtliche Warn- und Hinweispflichten, soweit diese auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit kausal beruhen. Eine Haftung für Schäden aufgrund leichter und aufgrund schlichter grober Fahrlässigkeit gilt– ausgenommen für Personenschäden – als ausgeschlossen.

7.2   Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Vermutung des Verschuldens gemäß § 1298 ABGB gilt als ausgeschlossen.

7.3   Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden und mittelbare Schäden gilt als ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für Vermögensschäden.

7.4   Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedenfalls aber mit der Höhe des Auftragswertes.

7.5   Der Auftraggeber hat in jedem Fall alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden oder zu mindern, vorausgesetzt, dass ihm dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen.

7.6   Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

7.7   Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8. Honorar, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

8.1   Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

8.2   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

8.3   Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

8.4   Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

8.5   Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist

8.6   Ersparte Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

8.7   Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

8.8   Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Tageszinsfußes für Kontokorrentkredite, zumindest jedoch 14 % jährlich, als vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten für Zinsen und Spesen gegen gesonderten Nachweis zu begehren. Zahlungen des Auftraggebers werden stets auf die ältesten Schulden angerechnet, dies zuerst auf Kosten, danach auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst nachfolgend auf Kapital.

8.9.  Gegen Ansprüche des der Auftragnehmers (Unternehmensberaters) ist – ausgenommen gerichtlich festgestellter oder ausdrücklich und schriftlich anerkannter Forderungen – jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

9. Vertragsdauer, Kündigung

9.1   Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

9.2   Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
    Zahlungsverzug gerät.
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners,
    über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

10.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

10.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.

11. Salvatorische Klausel

11.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.